Dreieich will eine Katzenschutzverordnung einführen. Die Stadtverordnetenversammlung hatte bereits am 1. März 2025 einstimmig beschlossen, eine solche Regelung auf den Weg zu bringen – orientiert an Kommunen wie Hainburg, Egelsbach, Rödermark, Langen, Mainhausen, Obertshausen, Neu-Isenburg und Seligenstadt. Der Magistrat hat inzwischen einen Entwurf vorgelegt; er soll in der Stadtverordnetenversammlung am 24. Februar verabschiedet werden.
Tierheim stieß im Juni an Grenzen
Hintergrund sind stark gestiegene Zahlen frei laufender Katzen im Stadtgebiet. Am 25. Juni 2025 erreichte das Tierheim Dreieich nach Angaben der Stadt mit 50 aufgenommenen Katzen seine Kapazitätsgrenze und musste einen Aufnahmestopp verhängen. In der Statistik des Tierheims werden 61 Fundkatzen für 2020 genannt, davon blieben 42 im Tierheim. Für 2025 weist die Auswertung 90 Fundkatzen aus, von denen 70 im Tierheim verblieben. Die Stadt sieht darin einen Hinweis, dass sich die Population frei laufender Katzen über das Stadtgebiet, besonders in den Außenbezirken, ausweitet und dass Aufnahme und Vermittlung allein nicht ausreichen.
Kastration, Kennzeichnung und Register
Der Entwurf sieht vor, das gesamte Stadtgebiet als Schutzgebiet festzulegen. Halterinnen und Halter fortpflanzungsfähiger Katzen, die ihre Tiere unkontrolliert frei laufen lassen, sollen diese zuvor tierärztlich kastrieren lassen. Kastrierte Tiere müssen gekennzeichnet werden, vorgesehen ist ein Mikrochip, alternativ ist eine Tätowierung möglich. Zusätzlich ist eine Registrierung in einem kostenfreien Haustierregister vorgesehen, genannt werden als Beispiele TASSO e. V. oder FINDEFIX des Deutschen Tierschutzbundes. Adressänderungen sollen binnen eines Monats gemeldet werden.
Ausnahmen und Maßnahmen bei Fundtieren
Ausnahmen von der Kastrationspflicht können Rassezüchtern gewährt werden, wenn entsprechende Zuchtunterlagen vorgelegt werden. Für ungekennzeichnete Katzen ist geregelt, dass sie vorübergehend in Obhut genommen werden dürfen. Kann die Identität nicht innerhalb von 24 Stunden festgestellt werden, soll eine Kastration auf Kosten der Halterin oder des Halters möglich sein; anschließend ist die Freilassung an der Fundstelle vorgesehen.
Kontrolle und Bußgelder bis 1000 Euro
Die Stadt kann nach dem Entwurf private Dritte wie das örtliche Tierheim oder anerkannte Tierschutzvereine kostendeckend mit Kontrollen und der Durchführung von Maßnahmen beauftragen. Zusätzliche Aufwendungen für die Stadt seien dabei nicht vorgesehen. Verstöße – etwa fehlende Kastration, fehlende Kennzeichnung oder eine verspätete Registrierung – können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro geahndet werden.
















