Wer im Dreieicher Stadtgebiet ab dem Jahr 2027 eine Nebenwohnung unterhält, soll künftig zur Kasse gebeten werden. Der Magistrat hat einen entsprechenden Satzungsentwurf zur Einführung einer Zweitwohnungssteuer erarbeitet und diesen für die Sitzung am 15. September an den Haupt- und Finanzausschuss übergeben. Die Stadtverwaltung setzt mit dem Vorstoß einen formellen Auftrag der Stadtverordnetenversammlung um, der im Rahmen der Beratungen für den Haushalt 2026 beschlossen wurde.
Abgabe in Höhe von zehn Prozent der Nettokaltmiete
Nach den Plänen der Verwaltung beläuft sich die neue kommunale Steuer auf zehn Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Bei Nebenwohnungen, die von den Eigentümern selbst genutzt werden, dient hingegen die ortsübliche Vergleichsmiete als Berechnungsgrundlage. Grundsätzlich steuerpflichtig werden demnach alle Personen, die ab dem kommenden Jahr in Dreieich eine Zweitwohnung für ihre persönliche Lebensführung innehaben.
Beteiligung an Infrastrukturkosten und Anreiz zur Ummeldung
Mit der geplanten Abgabe verfolgt die Kommune zwei wesentliche Ziele. Einerseits sollen Inhaber einer Nebenwohnung künftig finanziell an der städtischen Infrastruktur und deren Erhalt beteiligt werden. Andererseits erhofft sich die Verwaltung durch die Steuer einen direkten Anreiz für die Betroffenen, ihren Erstwohnsitz offiziell in Dreieich anzumelden. Nach Angaben der Stadt schließt sich Dreieich mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer der gängigen Praxis vieler anderer hessischer Kommunen an.
Ausnahmeregelungen für beruflich bedingte Nebenwohnungen
Der vorgelegte Satzungsentwurf berücksichtigt zudem die geltenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, die bestimmte Personengruppen von der neuen Abgabe befreien. Eine explizite Ausnahme von der Steuerpflicht greift laut Magistrat bei verheirateten Menschen sowie bei Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass die Nebenwohnung in Dreieich ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzt wird und sich der gemeinsame Familienwohnsitz in einer anderen Gemeinde befindet.
















