Um der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnraum in der Rhein-Main-Region zu begegnen, plant die Stadt Langen eine stärkere finanzielle Belastung für Besitzer von ungenutztem Bauland. Der Magistrat hat eine Vorlage auf den Weg gebracht, mit der künftig die sogenannte Grundsteuer C für unbebaute, aber baureife Grundstücke eingeführt werden soll. Die Stadtverordnetenversammlung muss dem Vorhaben noch zustimmen, bevor die neue Satzung in Kraft treten kann.
Städtisches Instrument gegen Spekulation auf dem Immobilienmarkt
Mit der Neuregelung möchte die Stadtverwaltung die innerstädtische Nachverdichtung forcieren und Eigentümer zum Handeln bewegen. Bürgermeister Jan Werner begründet den Schritt mit der aktuellen Situation vor Ort: „Im Langener Stadtgebiet gibt es Grundstücke, die aus spekulativen Gründen oder wegen fehlender Eigeninitiative der Eigentümer nicht bebaut werden“. Die geplante Abgabe ziele demnach nicht vorrangig auf die Sanierung des kommunalen Haushalts ab. Werner betont: „Die Einführung der Grundsteuer C ist somit kein reines Instrument der Einnahmebeschaffung, sondern verfolgt auch ein städtebauliches Ziel: die Baulandmobilisierung.“ Der Mechanismus der neuen Steuer setzt auf monetären Druck. „Durch einen im Vergleich zur Grundsteuer B signifikant erhöhten Hebesatz sollen finanzielle Anreize für Eigentümer geschaffen werden, ihre Grundstücke einer Bebauung zuzuführen oder sie an Bauwillige zu veräußern“, so Jan Werner weiter. Die Stadt erhofft sich dadurch positive Effekte für die lokale Entwicklung, denn: „Dies dient der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum und der Reduzierung des Flächenverbrauchs.“
Dreifacher Hebesatz nach Ablauf einer einjährigen Schonfrist
Die rechtliche Grundlage für diesen Schritt liefert die jüngste Grundsteuerreform, die den Kommunen die Möglichkeit einräumt, baureife Grundstücke mit einer gesonderten Steuer zu belegen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass das Baurecht eine Bebauung der Fläche prinzipiell zulässt, diese in der Praxis jedoch ausbleibt. Nach den Vorstellungen des Magistrats soll den Eigentümern ab dem Zeitpunkt der festgestellten Baureife zunächst eine Schonfrist von zwölf Monaten gewährt werden, in der weiterhin nur die reguläre Grundsteuer B anfällt. Ab dem zweiten Jahr greift dann die Grundsteuer C, deren Hebesatz das Dreifache des regulären Wertes betragen wird. Den gesetzlich zulässigen Maximalwert des Fünffachen will die Verwaltung nach eigenen Angaben bewusst nicht ausschöpfen. Die betroffenen Grundstücke werden in der geplanten Satzung exakt definiert. Das entsprechende Verzeichnis soll jährlich aktualisiert und über eine Allgemeinverfügung auf der Internetseite der Stadt Langen veröffentlicht werden.
Zusätzliche Einnahmen sinken bei erfolgreicher Bebauung der Flächen
Aus finanzieller Sicht kalkuliert die Stadt ab dem Haushaltsjahr 2027 mit mittelfristigen Zusatzeinnahmen von knapp 64.000 Euro. Da die Steuer jedoch ihren städtebaulichen Zweck erfüllen soll, geht der Magistrat davon aus, dass diese Mehreinnahmen perspektivisch wieder sinken werden. Sobald ein Grundstück bebaut wird, entfällt die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer C und die Fläche wird wieder nach dem deutlich niedrigeren Satz der Grundsteuer B veranlagt. Die politische Debatte über das neue Instrument beginnt am 1. Oktober im Haupt- und Finanzausschuss. Die endgültige Entscheidung über die Einführung trifft die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 22. Oktober.
















