Aufgrund eines drastisch gestiegenen Verbrauchs im Zuge der aktuellen Hitzewelle hat die Stadt Langen mit sofortiger Wirkung den Trinkwassernotstand ausgerufen. Nach Angaben der Kommune wird derzeit mehr Wasser entnommen, als insgesamt zur Verfügung steht. Um die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, greifen ab sofort strenge Verbote und Einschränkungen für Privathaushalte, Unternehmen und Vereine.
Umfassende Verbote für den privaten Wasserverbrauch
Die Verwaltung hat angesichts der kritischen Entwicklung der vergangenen Tage direkt die zweite Stufe des Notstands aktiviert. Diese untersagt es den Bürgerinnen und Bürgern unter anderem, ihre Rasenflächen zu wässern oder private Schwimmbecken zu befüllen. Ebenso ist das Waschen von Autos mit einem fließenden Wasserstrahl verboten. Auch das Abspritzen von Wänden, Terrassen sowie Hof- und Wegeflächen ist ab sofort nicht mehr gestattet. Für die Bewässerung von Gärten und bepflanzten Flächen gelten zeitliche Vorgaben, um Wasserverluste durch Verdunstung zu reduzieren. Diese Bereiche dürfen nur noch maximal zweimal in der Woche und ausschließlich in den Nacht- und Vormittagsstunden zwischen 22 und 10 Uhr gegossen werden.
Gefahrenabwehrverordnung regelt Einschränkungen für Gewerbe und Sportvereine
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet die Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Langen, die unterschiedliche Eskalationsstufen zur Bewältigung solcher Notlagen definiert. Neben den privaten Haushalten sind auch Gewerbebetriebe in ihrem Wasserverbrauch von den aktuellen Maßnahmen betroffen. Darüber hinaus müssen sich örtliche Vereine ebenfalls an die verordneten Einschränkungen halten, wenn es um die notwendige Bewässerung ihrer Grünanlagen und der genutzten Sportplätze geht.
Einblick in die Verordnung und drohende Bußgelder
Die exakten Vorschriften und Verbote können von der Bevölkerung auf der offiziellen Internetseite der Stadt Langen eingesehen werden. Unter www.langen.de lässt sich der entsprechende Text im digitalen Bereich für das Stadtrecht aufrufen, der den Rubriken für Recht, Sicherheit und Ordnung sowie dem Rathaus und Bürgerbüro untergeordnet ist. Das Dokument zur Allgemeinen Gefahrenabwehrverordnung ist dort unter dem Gliederungspunkt 3.11 hinterlegt, wobei sich der Paragraf 16 explizit dem Thema des Trinkwassernotstands widmet. Die Einhaltung der Sparvorgaben wird von Amts wegen überwacht, sodass Personen, die sich nicht an die aufgestellten Regeln halten, mit Verwarnungs- und Bußgeldern rechnen müssen.
















