Ab dem 1. Oktober 2025 tritt in Neu-Isenburg eine neue Abgabe in Kraft: Für jede entgeltliche Übernachtung in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen wird eine Übernachtungssteuer erhoben. Grundlage ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Juli 2025. Der Steuersatz beträgt drei Prozent des Netto-Übernachtungspreises, Zusatzleistungen wie Frühstück werden nicht berücksichtigt.
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Nicht betroffen sind Übernachtungen, die länger als drei Monate andauern. Ebenfalls ausgenommen sind Jugendherbergen sowie Unterkünfte gemeinnütziger Einrichtungen, sofern eine entsprechende Anerkennung vorliegt. Für bereits vor dem 1. Oktober gebuchte Aufenthalte gilt eine Übergangsregelung: Diese bleiben bis zum 31. Dezember 2025 steuerfrei.
Abzugsregelungen bei Mahlzeiten
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Netto-Übernachtungspreises. Enthaltene Mahlzeiten können pauschal abgezogen werden: zehn Euro für Frühstück und fünfzehn Euro pro weiterer Mahlzeit.
Pflichten für Betriebe und Plattformen
Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Steuer eigenständig und unaufgefordert quartalsweise bei der Stadt anzumelden und abzuführen. Alle Betriebe müssen sich innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Regelung im städtischen Meldeportal registrieren. Auch Buchungsplattformen und Vermittlungsdienste sind verpflichtet, auf Anfrage entsprechende Daten an die Stadt weiterzugeben.















