Die Vorgartensatzung für die Stadt Neu-Isenburg wurde am 27. September 2023 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Sie tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Die gesamte Satzung und der farbige Übersichtsplan werden während der Dienststunden des Rathauses Neu-Isenburg, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg, zur Einsicht für jede Person im 4. Stock, vor Zimmer 4.09, im Zeitraum vom 7. Dezember 2023 bis einschließlich 12. Januar 2024, ausgelegt.
Mit einer „Vorgartensatzung“ soll der zunehmenden Versiegelung von Flächen in Neu-Isenburg, Gravenbruch und Zeppelinheim entgegengesteuert werden. Für bereits bestehende Vorgärten gilt der Bestandsschutz.
Die Satzung soll nach zwei Jahren evaluiert werden.
Für neu anzulegende Vorgärten gilt:
- Das Anlegen von Splitt-, Kies- und Schotterflächen sowie der Einbau von Folien, die eine natürliche Versickerung verhindern, sind ausgeschlossen.
- Grundsätzlich sind die Vorgärten zu begrünen und mit standortgerechten Gehölzen und Stauden zu bepflanzen:
-unter 40 qm wurden keine zusätzlichen Eingrünungsvorgaben getroffen
-ab 40 qm ist ein standortgerechter klein- bis mittelkroniger Laubbaum oder eine entsprechende standortgerechte Strauchgruppe, bestehend aus mindestens drei Pflanzen zu pflanzen.
-je weitere 60 qm ist ein Laubbaum oder eine entsprechende Strauchgruppe zu pflanzen.
D.h. dass z. B. bei Vorgartenflächen von 40 qm bis 100 qm ein Baum, bei 101 qm bis 160 qm zwei Bäume und bei 161 qm bis 220 qm drei Bäume oder eine entsprechende Strauchgruppe zu pflanzen sind. Vorhandene Bäume oder Strauchgruppen werden dabei angerechnet.
Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Hilfestellung zu geben, wurde eine entsprechende Empfehlungsliste zusammengestellt, die als Orientierung dienen soll. Zum Beispiel gehören der Feldahorn, die Hainbuche, die Kornelkirsche oder die Mehlbeere zu den Empfehlungen für kleinkronige bis mittelkronige einheimische Laubbäume. Für Sträucher eignen sich die Wilde Berberitze, der Wollige Schneeball oder auch die Alpen-Johannisbeere.
- Zufahrten zu den Garagen, KFZ-Stellplätze und Fahrradstellplätze, die nach der Stellplatzsatzung nachgewiesen werden müssen, Zugänge zu den Hauseingängen, die Fläche für die Abfallbehälter und der Spritzschutzstreifen um das Gebäude sollen nur im notwendigen Umfang und mit wasserdurchlässigen, hellen Materialen befestigt werden.
Bei Nichtbeachtung der Vorgartensatzung können Bußgelder von bis zu 15.000 Euro erhoben werden.
Quelle: PM Stadt Neu-Isenburg