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OF-News Kreis Offenbach

Endlich wieder in Urlaub fahren – auch für Arbeitslose?

14. Juli 2022
in Kreis Offenbach, Offenbach, Überregional
Endlich wieder in Urlaub fahren - auch für Arbeitslose

Symbolbild

Viele Menschen freuen sich darauf, endlich wieder wegfahren zu können. Das ist verständlich. Aber worauf müssen Menschen achten, wenn sie arbeitslos gemeldet sind? Steht ihnen wie Erwerbstätigen Urlaub zu? Oder sind ihnen die Ferienstrände von Amts wegen verschlossen? Wie so oft: Es kommt darauf an.

Im Regelfall soll, wer arbeitslos gemeldet ist, seinen Wohnort nicht verlassen. Es könnte ja sein, dass gerade dann ein interessantes Arbeitsangebot kommt oder eine Fortbildung beginnt. Dann aber muss er oder sie zur Verfügung stehen, um schnell reagieren zu können. Doch ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass Arbeitslose bis zu drei Wochen im Jahr „ortsabwesend“ sein können.

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Die Arbeitsvermittler/innen der Arbeitsagentur geben ihre Zustimmung zur „Ortsabwesenheit“ normalerweise nur, wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass in der Zwischenzeit Arbeitsstellen angeboten werden oder wichtige Beratungstermine, eine Weiterbildung oder zum Beispiel ein Bewerbungstraining, anstehen.

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Das heißt: Wer voraussichtlich bald vermittelt werden kann oder gefördert wird, muss zu Hause bleiben.

Die Chance auf eine neue Stelle ist in der ersten Zeit einer Arbeitslosigkeit meist größer als in den folgenden Monaten. Deshalb sind die Vermittlerinnen und Vermittler in den ersten drei Monaten bei der Gewährung besonders zurückhaltend.

Nach drei Wochen müssen Arbeitslose aber auf jeden Fall wieder zurück sein: Längerer Urlaub ist nicht drin. Wer dennoch länger bleibt, der bekommt nur für die ersten drei Wochen das Arbeitslosengeld sowie die Krankenversicherung weitergezahlt. Urlaub, der über sechs Wochen hinausgeht, führt sogar zum Verlust des Geldes für den gesamten Zeitraum. Deshalb unbedingt vorher den Urlaubstermin abstimmen – als Arbeitnehmer/in hätte man ja auch nur mit dem Segen des Arbeitgebers fahren können.

Ein teures Ferienvergnügen leisten sich arbeitslose Urlauber/innen, die ohne Wissen und vorherige Zustimmung der Agentur für Arbeit aufbrechen, unabhängig davon, wie lange sie fortbleiben. Sie müssen das Arbeitslosengeld für die Zeit ihrer Abwesenheit zurückzahlen.

Um für die „die schönsten Wochen des Jahres“ auf der sicheren Seite zu sein, kann der Urlaub auch telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0800 4 5555 00 oder per Mail unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices beantragt werden. 

Quelle: Agentur für Arbeit Offenbach

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